Europawahl am 7. Juni 2009
Bundestagswahl am 27. September 2009
Melderegisterauskünfte
Die Meldebehörden dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten in bestimmtem Umfang Auskünfte über Daten aus dem Melderegister erteilen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 MeldeG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 MeldeG).
Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt unbefristet bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde (s. IMBek v. 08.12.2008, StAnz 39/2008).