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Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
Außer Betrieb setzen von Fahrzeugen
Diese Dienstleistung steht Ihnen auch im Bürgerservice-Zentrum zur Verfügung!
Soll ein Fahrzeug aus dem Straßenverkehr zurückgezogen werden, ist eine Außerbetriebsetzung durchzuführen.
Das Fahrzeug darf sodann nicht mehr am Verkehr teilnehmen, auch nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Seit 1. März 2007 wird bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs grundsätzlich das Kennzeichen sofort freigegeben. Der Halter kann jedoch zum Zweck der Wiederzulassung dieses Fahrzeugs auf seinen Namen das Kennzeichen für 8 Monate reservieren lassen. Durch anderweitige Verwendung, z.B. Zulassung eines anderen Fahrzeugs durch den letzten Halter gibt dieser den Reservierungsanspruch auf, die Reservierung erlischt vor Ablauf der ursprünglichen Reservierungsdauer!
Zur Außerbetriebsetzung benötigen Sie:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein.
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen Betriebserlaubnis oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC).
- Bei finanzierten Fahrzeugen kann auf die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II verzichtet werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Finanzierungs-/Leasinggebers vorab der Zulassungsbehörde zugesandt wurde!
- Kennzeichenschild(er) - müssen in die Zulassungsbehörde mitgebracht werden (vor der Entwertung müssen die Schilder am Annahmeschalter einem Mitarbeiter der Zulassungsbehörde vorgezeigt werden!)
- Bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung (Pkw) bis zu 9 Sitzplätzen und Fahrzeugen zur Güterbeförderung bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse einen Verwertungsnachweis wenn das Fahrzeug einem Verwertungsbetrieb überlassen wurde.
Den Verwertungsnachweis erhalten Sie vom Verwertungsbetrieb, bei dem Sie das Fahrzeug entsorgt haben.
Wird das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt oder Verbleibt das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung zur Entsorgung im Ausland, ist dies vor Ort zu erklären.
Sollten Sie z.B. ein Cabrio, ein Leichtkraftrad oder ein Wohnmobil besitzen, dass Sie nur im Sommer nutzen und für den Winter stilllegen, würde sich ein Saisonkennzeichen anbieten. Der Vorteil ist, dass die Gebühren für die Außerbetriebsetzung und die Wiederzulassung entfallen.
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