An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zul. Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung).
In der Ferienreisezeit vom 01. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Verbot für die gleiche Fahrzeuggruppe auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen zusätzlich für alle Samstage in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Gesetzlich ausgenommen von den Verboten sind z.B. Transporte von leichtverderblichen und bestimmten frischen Lebensmitteln.
Ausnahmegenehmigungen von diesen Bestimmungen können erteilt werden, wenn der Transport der Waren im öffentlichen Interesse liegt (z. B. zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen) und die Dringlichkeit der Beförderung nachgewiesen wird.
Wirtschaftliche und/oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigungnicht. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen muss sehr restriktiv gehandhabt werden.
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