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Unerlaubt abgestellte Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund

Das Abstellen eines abgemeldeten, betriebsunfähigen oder nicht verkehrsbereiten Fahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straßen oder Parkplätzen) ist eine unerlaubte Sondernutzung nach Art. 18 a Abs. 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz und stellt kein Parken im Sinne des § 12 Straßenverkehrsordnung dar.

Dies gilt auch, wenn der Besitzer oder Halter das Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt hat.

Sobald ein solches Fahrzeug von der Polizei entdeckt wird, ist eine Verwarnung oder ein Bußgeld (bis zu 1.000 EUR) fällig. Zusätzlich kommen auf den Verantwortlichen evtl. Abschlepp-, Verwertungs- und Sondernutzungsgebühren zu.

Ansprechpartner/-in

Name Telefon Telefax E-Mail
Frau Grünaug 08141/519-218 08141/519-963 jennifer.gruenaug@lra-ffb.de

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