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Gewerbewesen

Spielhallen

Erlaubnispflicht

    Gemäß § 33i der Gewerbeordnung bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbemäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33 d Absatz 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dient. Geprüft werden die Zuverlässigkeit des Antragstellers in persönlicher und finanzieller Hinsicht sowie die Geeignetheit der zur Gewerbeausübung bestimmten Räume.

Antragsverfahren

    Erforderliche Unterlagen

    Juristische Personen:

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor Beantragung der Spielhallenerlaubnis über das Vorliegen einer gültigen Baugenehmigung für die betreffenden Räumlichkeiten vergewissern.

    Der Antrag wird über die Betriebssitzgemeinde oder direkt beim

    Landratsamt Fürstenfeldbruck
    Gewerbeamt – Referat 51-2
    Hans-Sachs-Straße 9
    82256 Fürstenfeldbruck

    eingereicht.

    Das gleiche Antragsverfahren gilt auch für die Erweiterung einer bereits vorhandenen Erlaubnis.

    Ansprechpartner für nähere Auskünfte oder Fragen:

    Frau Bonnert
    Tel: 08141/519-544
    Fax: 08141/519-892

    Sollten Sie eine Erlaubnis für eine Spielhalle im Stadtgebiet Fürstenfeldbruck oder Germering benötigen, wenden Sie sich bitte an die:

    Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck
    Gewerbeamt
    Hauptstr. 31
    82256 Fürstenfeldbruck
    Tel: 08141/ 281-3220

    bzw.

    Große Kreisstadt Germering
    Gewerbeamt
    Rathausplatz 1
    82110 Germering
    Tel: 089 / 89419 – 320

Gebühren

    Die Gebühr beträgt € 2000.

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