Das Handwerksrecht war früher in der Gewerbeordnung integriert. Seit 1953 hat das Handwerksrecht jedoch eine eigenständige Regelung in der Handwerksordnung (HwO) als gewerberechtliches Nebengesetz erfahren. Daneben bleibt die Gewerbeordnung anwendbar, soweit die Handwerksordnung keine Spezialregelungen enthält.
Ziel der Handwerksordnung ist primär der Schutz und die Förderung des „wohl wichtigsten mittelständischen Gewerbezweiges“ und erst sekundär die Abwehr von Gefahren für die Beschäftigten und die Kunden.
Ein stehendes Gewerbe erfüllt dann den Handwerksbegriff, wenn es handwerksfähig ist und handwerksmäßig betrieben wird, § 1 Abs. 2 HwO. Die Handwerksfähigkeit bestimmt sich nach der Anlage A zur Handwerksordnung (sog. Positivliste).
Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der Betrieb eines Handwerks in die Handwerksrolle einzutragen. Die Eintragung führt zur Zwangsmitgliedschaft und löst die Beitragspflicht gegenüber der Kammer aus.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist auch ohne Meisterprüfung für denjenigen vorgesehen, der eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO besitzt. Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO sind der Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten und das Vorliegen eines Ausnahmefalls.
Für Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und staatlich oder staatlich anerkannten Fachhochschulen für Technik und Gestaltung ergibt sich u.U. auch eine Möglichkeit zur Eintragung in die Handwerksrolle.
Für EG- und EWR-Angehörige sieht § 9 HwO Ausnahmebewilligungen unabhängig von den Anforderungen des § 8 Abs. 1 HwO vor.
Wer einen zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb ohne entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle führt, handelt ordnungswidrig. Die Erbringung von Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks im erheblichen Umfang ohne die notwendige Eintragung in die Handwerksrolle stellt darüber hinaus den Tatbestand der Schwarzarbeit i.S.d. Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) dar.
Bei Fragen zur Eintragung in die Handwerksrolle, den Eintragungsvoraussetzungen oder allgemein zur Klassifizierung handwerklicher Tätigkeiten wenden Sie sich bitte direkt an die Handwerkskammer für München und Oberbayern.
Handwerksähnliche Betriebe und zulassungsfreie Handwerksbetriebe sind stehende Gewerbebetriebe, die handwerksähnlich bzw. handwerksmäßig selbständig betrieben werden, und in der Anlage B Abschnitt 1 und Abschnitt 2 zu der HwO aufgeführt sind, § 18 Abs. 2 HwO (sog. Positivliste).
Für sie gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit; sie dürfen ohne Befähigungsnachweis betrieben werden.
Zulassungsfreie Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Betriebe sind bei der Handwerkskammer anzuzeigen, § 18 Abs. 1 HwO, und unterliegen einer Eintragungspflicht in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier oder handwerksähnlicher Betriebe, das die Handwerkskammer zu führen hat.
Diesbezügliche Fragen richten Sie bitte wiederum direkt an die Handwerkskammer für München und Oberbayern .