Jede gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe muss bei der zuständigen Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft (VG) angemeldet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich auf die Errichtung von Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen. Für Ihre Anzeige ist die Gemeinde, Stadt oder VG zuständig, in deren Gebiet Sie Ihren gewerblichen Betriebsitz haben (möchten). Eine Anmeldung müssen Sie immer gleichzeitig mit Beginn Ihres Gewerbes tätigen. Einer Ummeldung müssen Sie immer dann nachkommen, wenn Sie entweder innerhalb der gleichen Gemeinde Ihren Betriebssitz verlegen oder Ihre gewerblichen Tätigkeiten ändern (verringern bzw. erweitern). Ihr Gewerbe müssen Sie abmelden, wenn Sie entweder kein Gewerbe mehr ausüben oder Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen. Bereits das fahrlässige Unterlassen einer notwendigen Gewerbeanzeige erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen im erheblichen Umfang ohne Gewerbeanmeldung stellt darüber hinaus den Tatbestand der Schwarzarbeit i.S.d. Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) dar.
Für die Ausübung einiger Gewerbe (z.B. Makler, Gaststätten, Spielhallen etc.) sind Erlaubnisse oder die Erfüllung von Zugangsvoraussetzungen zwingend erforderlich.
Gewerbetreibende können natürliche und juristische Personen sein.
Grundsätzlich unterscheidet die Gewerbeordnung in stehendes Gewerbe, Reise-und Marktgewerbe . Der Begriff des stehenden Gewerbes ist in der GewO nicht definiert. Die Definition erfolgt negativ in Abgrenzung zum Reise- und Marktgewerbe . Danach versteht man unter stehendem Gewerbe die gewerbsmäßig betriebene und gewerbefähige Tätigkeit, die weder Reise- noch Marktgewerbe ist.
Gewerbe im Sinne des Gewerberechts ist gemäß einer schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes in der Rechtssprechung entwickelten Definition jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit, ausgenommen freie Berufe, Urproduktion oder Verwaltung eigenen Vermögens.
Den Kern des Gewerberechts bildet die Gewerbeordnung (GewO); ihre Regelungen gelten als ein allgemeiner Teil des Gewerberechts auch für dessen besonders geregelte Bereiche, sie treten dabei allerdings gegenüber spezielleren Regelungen zurück. Zu den gewerberechtlichen Nebengesetzen zählen namentlich das Gaststättengesetz (GastG) und die Handwerksordnung (HwO).
Gewerberecht ist Ordnungsrecht und damit „Wirtschaftsüberwachungsrecht“. Ziel des Gewerberechts ist die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsablaufs.
Instrumente der Gewerbeüberwachung sind u.a. die Anzeigepflicht, die Untersagung sowie die Zulassungspflichtigkeit auf Grund von vorbeugenden (präventiven) Verboten mit Erlaubnisvorbehalt.